Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, jedoch hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Ansonsten soll von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden können (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).