Die Beklagte macht dazu zwar geltend, der Kläger betreue die Kinder derzeit (nur) jeden Samstag; eineinhalb Tage (Donnerstag ab Mittag und Freitag) würden sie hingegen von der Eltern des Klägers betreut (Berufung Ziff. II./3.3. und 3.8). Die Beklagte habe freitags hingegen frei und könnte die Kinder selber betreuen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, jedoch hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde.