6.6. Bisherige Verhältnisse / persönliche Betreuung Soweit die Beklagte vorbringt, ihre alleinige Obhut über die Kinder entspreche den bisherigen Verhältnissen, ist dazu einerseits anzumerken, dass die Beklagte aufgrund der Rollenverteilung während der Ehe zwar die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sein mag, der Kläger aber bis zur Trennung aber auch im Haushalt mit den Kindern gelebt hat und er ihnen vertraut ist. Sodann wird die alternierende Obhut wie erwähnt seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids vor über einem halben Jahr auch gelebt, so dass das Kriterium der Kontinuität resp. Stabilität mittlerweile eher für die Beibehaltung der alternierenden Obhut spricht.