II./3.6), sind ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar. Da der grössere Betreuungsanteil bei der Beklagten liegt und die Kinder unter der Woche von Montag bis Donnerstagmorgen bei ihr sind, wird D._____ den Kindergarten naheliegenderweise in T._____ besuchen, so dass die Beklagte nur einmal am Donnerstag mit den Kindern nach R._____ fahren muss. Dies erscheint ohne Weiteres zumutbar. Die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern steht somit der alternierenden Obhut nicht entgegen.