Der neue Wohnort der Beklagten in T._____ ist weniger als 10 km vom Wohnort des Klägers entfernt und mit dem Auto in ungefähr 11 Minuten zu erreichen. Auch wenn es für die Parteien und die Kinder praktischer ist, wenn sie wie bisher im gleichen Dorf wohnen, liegt damit keine erhebliche Auswirkung im Sinne von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB vor und bedarf der Wohnortwechsel keiner Genehmigung. Er bewirkt aber auch nicht, dass die - 17 -