6.5. Distanz der Wohnorte Die Beklagte ist während des Berufungsverfahrens von R._____, wo der Kläger weiterhin wohnt, nach T._____ umgezogen (vgl. Eingabe der Beklagten vom 15. April 2025 und der als Beilage 2 dazu eingereichte Mietvertrag). Zu beachten ist beim Entscheid darüber, ob die alternierende Obhut anzuordnen ist, auch die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern (vgl. oben E. 6.1).