__ am 17. Januar 2025 nach dem Kindergarten nicht wie vorgesehen zu den Eltern des Klägers ging, setzte sich die Mutter des Klägers mit der Beklagten in Verbindung und die Situation konnte geklärt werden. Weitere Schwierigkeiten bei den Übergängen von der Obhut des einen in die Obhut des anderen Elternteils sind nicht bekannt, abgesehen davon, dass sich die Beklagte bei (mindestens) einer Gelegenheit daran störte, dass der Kläger die Körperpflege der Kinder vernachlässigt habe. Die Parteien haben damit gezeigt, dass sie im Wesentlichen in der Lage sind, in den praktischen Belangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.