Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien (vorerst im Dispositiv) Ende des vergangenen Jahres zugestellt. Die Obhutsregelung gilt somit mittlerweile seit mehr als einem halben Jahr. Aus den Eingaben der Parteien ist – trotz ihres virulenten Konflikts – nicht zu entnehmen, dass sie die für diese Betreuungsregelung notwendigen Absprachen im Alltag nicht hätten treffen können. Als C._____ am 17. Januar 2025 nach dem Kindergarten nicht wie vorgesehen zu den Eltern des Klägers ging, setzte sich die Mutter des Klägers mit der Beklagten in Verbindung und die Situation konnte geklärt werden.