6.4. Kommunikation und Kooperation Mit Verweis auf die bereits erwähnten angeblichen Verfehlungen des Klägers und dass sie vor ihm Angst habe, macht die Beklagte geltend, es sei auf Elternebene keine Kommunikation und Kooperation möglich (Berufung Ziff. II./3.2./d). - 16 - Wie bereits ausgeführt, setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (vgl. oben E. 6.1).