Was die Betreuung der Kinder angeht, besteht soweit ersichtlich im Ergebnis auch Einigkeit, dass die Kinder beim Kläger mindestens nicht unmittelbar gefährdet sind, denn auch die Beklagte beantragt ein (unbegleitetes) Besuchsrecht (mit Übernachtung) für den Kläger. Zusammenfassend ist beim Kläger (gleich wie bei der Beklagten) von einer uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit auszugehen.