Im Grundsatz unumstritten ist, dass C._____ (gemäss dem Kläger seit Herbst 2024, also ungefähr seit der Trennung der Parteien) unter psychischen Problemen leidet. Es ist naheliegend, dass die Trennung der Parteien und der Konflikt zwischen ihnen dafür mindestens teilursächlich ist. Hingegen lässt sich daraus nicht ohne Weiteres mangelnde Erziehungsfähigkeit des Klägers ableiten und es ist auch nicht anzunehmen, dass mit einer alleinigen Obhut der Beklagten diese Probleme sich erledigen würden.