__ einmal die Füsse ungewaschen und schmutzig gewesen und bei D._____ die Haare (nicht zum ersten Mal) derart verfilzt, dass die Beklagte sie nach mehrstündigen Entwirrungsversuchen habe abschneiden müssen. Auch solche offenbar teilweise divergierende Ansichten über das richtige Mass der Körperpflege der Kinder und vereinzelte Vorfälle, in denen die Kinder für eine relativ kurze Zeit schmutzig gewesen sind, begründen weder eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls noch Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Klägers. Am 17. Januar 2025 habe die Mutter des Klägers bei der Beklagten nach C._____ gesucht, weil dieser noch nicht aus dem Kindergarten gekommen sei.