Die Beklagte verweist auch auf verschiedene Vorkommnisse während der Betreuungszeit des Klägers: C._____ sei einmal von einem Pferd gebissen worden (wobei er jedoch offenbar keine gravierenden Verletzungen davongetragen hat; solche sind auf jeden Fall weder auf dem Foto ersichtlich, noch wurde eine ärztliche Behandlung behauptet oder belegt). Ein solcher vereinzelter Vorfall ohne (Verletzungs-)Folgen bezeugt keine wesentliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Klägers. Weiter seien bei C._____ einmal die Füsse ungewaschen und schmutzig gewesen und bei D.