Am 17. und 30. Dezember 2024 äusserte sich der Kläger per WhatsApp gegenüber seiner damaligen Freundin abwertend und feindselig über die Beklagte (vgl. Berufungsbeilage 4). Diese Nachrichten zeugen wiederum vom heftigen Trennungskonflikt zwischen den Parteien, waren aber offensichtlich weder für die Beklagte noch für die Kinder bestimmt, weshalb daraus keine substanziellen Schlüsse zur Erziehungsfähigkeit des Klägers gezogen werden können.