Die Beklagte bringt auch vor (gestützt auf angebliche Aussagen der Kinder), der Kläger frage die Kinder regelmässig über das Privatleben der Beklagten aus und weine dann vor den Kindern, er sage den Kindern, die Beklagte habe sie nicht gerne, nur er liebe sie und er habe dem Sohn C._____ verboten, mit der Beklagten zu kuscheln oder ihr ein Küsschen zu geben. Solches Verhalten wäre für die Kinder eine erhebliche Belastung und würden für eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Klägers sprechen. Aber auch diese Vorbringen werden im Wesentlichen bestritten und sind durch die als Berufungsbeilage 3 eingereichten Tagebucheinträge der Beklagten nicht ausreichend glaubhaft gemacht.