6.3. Erziehungsfähigkeit Die Beklagte zieht die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Zweifel (Berufung Ziff. II./3.2./a und II./3.8.). Die Beklagte verweist dazu auf diverse angebliche Verfehlungen des Klägers. Im Grundsatz unbestritten sind die bereits erwähnten Vorfälle der nicht umgesetzten Suizidankündigung und des unerlaubten Fotografierens der Beklagten und Weiterversendung des Fotos, welche je einmalige, bereits rund ein Jahr zurückliegende Episoden im heftigen Trennungskonflikt zwischen den Parteien darstellen und nicht im direktem Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stehen. - 14 -