5. Verzicht auf Parteibefragung Die Beklagte bringt mit der Berufung auch vor, die Vorinstanz habe auf eine Parteibefragung verzichtet, obwohl beide Parteien eine solche beantragt hätten (Berufung Ziff. II./3.2./a). Soweit die Beklagte damit eine Verletzung - 13 -