Selbst wenn diese unbelegte Behauptung zutrifft, ist die Anordnung einer alternierenden Obhut unter den entsprechenden Voraussetzungen rechtlich vorgesehen und hätte der Gerichtspräsident damit kein widerrechtliches Übel in Aussicht gestellt. Die anwaltlich vertretene Beklagte muss zudem gewusst haben, dass sie auf jeden Fall die Wahl hatte, der Vereinbarung nicht zuzustimmen und anschliessend einen allfälligen missliebigen Entscheid anzufechten. 4.4. Fazit Die von den Parteien getroffene Trennungsvereinbarung leidet somit nicht an einem Willensmangel.