4.3.3. durch den Gerichtspräsidenten In Bezug auf den vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten bringt die Beklagte vor, dieser habe mehrfach durchblicken lassen, auch im Streitfall auf eine alternierende Obhut zu erkennen und habe ihr damit suggeriert, gar keine andere Wahl zu haben, als dem Vergleich zuzustimmen (Berufung Ziff. II./3.2./a). Selbst wenn diese unbelegte Behauptung zutrifft, ist die Anordnung einer alternierenden Obhut unter den entsprechenden Voraussetzungen rechtlich vorgesehen und hätte der Gerichtspräsident damit kein widerrechtliches Übel in Aussicht gestellt.