_ vom 17. Juni 2025; Fotografieren der Beklagten beim Geschlechtsakt und Weiterversenden des Fotos am 6./7. September 2024, vgl. dazu den von der Beklagten mit Eingabe vom 17. Juli 2025 eingereichten Strafbefehl vom 3. Juli 2025, gegen den der Kläger gemäss seiner Eingabe vom 21. Juli 2025 Einsprache erhoben hat; behauptete, aber bestrittene und nicht glaubhaft gemachte Kontaktierung des Vorgesetzten der Beklagten durch den Kläger). Dies gilt selbstredend auch für die angebliche Drohung vom 21. Januar 2025 (vgl. dazu den Strafbefehl vom 3. Juli 2025), welche sich erst rund einen Monat nach Abschluss der Trennungsvereinbarung ereignet haben soll.