4.3.2. durch den Kläger Die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger ihr für den Fall, dass sie die Trennungsvereinbarung nicht unterzeichne, ein Übel angedroht habe. Dass dieser sich bei anderen Gelegenheiten ihr gegenüber bedrohlich verhalten haben soll, stellt keine Drohung im Zusammenhang mit der Trennungsvereinbarung dar (angekündigter, aber nicht vorgenommener Suizid am 27. August 2024; behauptetes, aber bestrittenes und nicht glaubhaft gemachtes unbefugtes Eindringen in die Wohnung und Abmontieren der Fensterläden, vgl. dazu auch die von der Beklagten am 17. Juli 2025 eingereichte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft S._____ vom 17. Juni 2025;