4.3. Drohung 4.3.1. Definition Als möglicher Willensmangel verbleibt damit einzig eine Drohung im Sinne von Art. 29 f. OR. Ein Willensmangel in diesem Sinne liegt nach Art. 29 Abs. 1 OR vor, wenn ein Vertragsschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrags bestimmt worden ist. Die Furcht ist nach Art. 30 Abs. 1 - 12 - OR für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.