4.2. Irrtum / Täuschung Die fragliche Trennungsvereinbarung wurde am 18. Dezember 2024 anlässlich der Gerichtsverhandlung vor Vorinstanz unterzeichnet. Die Beklagte war an dieser Gerichtsverhandlung anwaltlich vertreten und die Beklagte räumt in der Berufung selber ein, dass sie die vom Gericht vorgeschlagene Vereinbarung mit ihrer damaligen Anwältin besprechen konnte. Ein Irrtum (Art. 24 ff. OR) oder eine Täuschung (Art. 28 OR) fallen als Willensmängel entsprechend ausser Betracht und behauptet die Beklagte auch nicht.