4. Willensmängel beim Abschluss der Trennungsvereinbarung 4.1. Prüfungsgegenstand Die Beklagte macht geltend, die Vereinbarung der Parteien leide an einem rechtserheblichen Willensmangel, weil die Beklagte sie nicht aus freier Überzeugung, sondern unter Druck der Vorinstanz und des Klägers unterzeichnet habe (Berufung Ziff. II./3.2).