279 Abs. 1 ZPO nur insoweit eine inhaltliche Kontrolle der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung vor, als diese nicht offensichtlich unangemessen sein darf. Die Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 3.2; zum Ganzen: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 16. Februar 2024 E. 3.2).