Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, LE190056 vom 20. November 2019 E. 1). Bei den Ehegattenunterhaltsbeiträgen nimmt das Gericht hingegen nach Art. 279 Abs. 1 ZPO nur insoweit eine inhaltliche Kontrolle der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung vor, als diese nicht offensichtlich unangemessen sein darf.