OR) angefochten werden und es kann andererseits auch beanstandet werden, der Vereinbarung hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Bei den Kinderunterhaltsbeiträgen ist nicht nur zu prüfen, ob die Parteien den Unterhaltsvertrag aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben und ob die vertragliche Regelung vollständig, klar (zwecks Vollstreckbarkeit) und rechtlich zulässig, sondern auch, ob sie mit Blick auf die Kriterien von Art. 285 Abs. 1 ZGB angemessen ist (vgl. HARTMANN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art.