Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2. mit Hinweisen). Gerichtlich genehmigte Vereinbarungen können einerseits wegen den üblichen Ungültig- keits- oder Widerrufsgründe wie Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), Übervorteilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) angefochten werden und es kann andererseits auch beanstandet werden, der Vereinbarung hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen.