analog]). Diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können, unterliegen dieser Regelung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für die Kinderbelange: Über diese entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2. mit Hinweisen).