2.8. Am 17. Juli 2025 reichte die Beklagte die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Juni 2025 sowie den Strafbefehl vom 3. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft S._____ ein, worauf der Kläger am 21. Juli 2025 mitteilte, dass er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Das Obergericht zieht in Erwägung: