5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten (inkl. MwSt.)." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 31. März 2025 beantragte der Kläger: " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Dem Berufungsbeklagten sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. -9- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."