3. Es seien die Ziffer 1 Subziffern 2.1. und 2.2. per sofort, spätestens aber ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 am 11.08.2025 als vorsorgliche Massnahmen zu verfügen. 4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin zu ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bestellen.