3.2. Die Ehegatten regeln die Betreuungszeiten in gegenseitigem Übereinkommen selbst. Im Streitfall gilt die Regelung gemäss Ziff. 3.3. hiernach. 3.3. Der Ehemann betreut die Kinder wie folgt: - in den geraden Wochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Samstag, 20.45 Uhr - in den ungeraden Wochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Sonntag, 17.00 Uhr