7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab Einzug in die neue Wohnung per 1. Dezember 2024 monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig einen Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen. […]" 1.4. An der Verhandlung vom 18. Dezember 2024 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab. Der Präsident des Familiengerichts Q._____ erkannte am gleichen Tag: " 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 23. August 2024 getrennt leben.