7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Ehegattenunterhalt mit Wirkung ab 23. August 2024 monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen. […]" 1.3. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 beantragte die Beklagte unter anderem neu: " 4. Dem Gesuchsteller sei für die Kinder C._____ und D._____ ein Besuchs- und Ferienrecht wie folgt einzuräumen: a. In geraden Wochen: von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 16:00