1.2. Mit Eheschutzgesuch vom 7. Oktober 2024 beantragte die Beklagte beim Präsidium des Familiengerichts Q._____ unter anderem: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem 23. August 2024 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung, […], R._____, sei mitsamt Mobiliar und Hausrat für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen. […]