4.2. Es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die beiden Kinder monatlich vorschüssig (zzgl. allfällige bezogenen Kinderzulagen) ab Auszug der Gesuchgegnerin aus der ehelichen Liegen- -3- schaft und Umsetzung des alternierenden Betreuungsmodells folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • C._____: CHF 118.00 • D._____: CHF 118.00 5. Es sei festzustellen, dass die Parteien einander keinen persönlichen Unterhalt schulden. […]"