Der Vater sei für berechtigt zu erklären, jeweils 5 Wochen Ferien mit seinen Kindern zu verbringen. 4. 4.1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin für die beiden Kinder monatlich vorschüssig (zzgl. allfällige bezogenen Kinderzulagen) ab 1. September 2024 bis zum Auszug der Gesuchgegnerin aus der ehelichen Liegenschaft und Umsetzung des alternierenden Betreuungsmodells folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • C._____: CHF 1'016.20 (davon Barunterhalt CHF 592.--) • D._____: CHF 1'016.20 (davon Barunterhalt CHF 592.--)