3. 3.1. Die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm. 2020, und D._____, geb. tt.mm. 2022, seien unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen. Es sei festzustellen, dass die Kinder den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater haben. 3.2. Die Betreuungsanteile seien wie folgt festzulegen: