Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.59 (SF.2024.60) Art. 50 Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hörhager, […] Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 3. Oktober 2024 beantragte der Kläger beim Präsidium des Familiengerichts Q._____ unter anderem: " 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. September 2024 getrennt leben. 2. Es sei die eheliche Wohnung, […], R._____, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung und Bezahlung zuzuweisen. 3. 3.1. Die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm. 2020, und D._____, geb. tt.mm. 2022, seien unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen. Es sei festzustellen, dass die Kinder den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater haben. 3.2. Die Betreuungsanteile seien wie folgt festzulegen: • Die beiden Kinder befinden sich in geraden Wochen von Mitt- wochmorgen 07:00 Uhr bis Samstag 17 Uhr beim Vater. Die Übrige Zeit verbringen die Kinder bei der Mutter. • Die beiden Kinder befinden sich in ungeraden Wochen von Mittwochmorgen 07:00 Uhr bis Sonntag 17 Uhr beim Vater. Die Übrige Zeit verbringen die Kinder bei der Mutter. • Der Vater bringt die Kinder jeweils zurück. Er lässt sich dabei von seinen Eltern unterstützen. Die Mutter bringt die Kinder je- weils zum Vater bzw. zu seinen Eltern. Der Vater sei für berechtigt zu erklären, jeweils 5 Wochen Ferien mit seinen Kindern zu verbringen. 4. 4.1. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin für die beiden Kinder monatlich vorschüssig (zzgl. allfällige bezogenen Kinder- zulagen) ab 1. September 2024 bis zum Auszug der Gesuchgegnerin aus der ehelichen Liegenschaft und Umsetzung des alternierenden Be- treuungsmodells folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • C._____: CHF 1'016.20 (davon Barunterhalt CHF 592.--) • D._____: CHF 1'016.20 (davon Barunterhalt CHF 592.--) 4.2. Es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die beiden Kinder monatlich vorschüssig (zzgl. allfällige bezogenen Kinder- zulagen) ab Auszug der Gesuchgegnerin aus der ehelichen Liegen- -3- schaft und Umsetzung des alternierenden Betreuungsmodells folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • C._____: CHF 118.00 • D._____: CHF 118.00 5. Es sei festzustellen, dass die Parteien einander keinen persönlichen Unterhalt schulden. […]" 1.2. Mit Eheschutzgesuch vom 7. Oktober 2024 beantragte die Beklagte beim Präsidium des Familiengerichts Q._____ unter anderem: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts berechtigt sind und seit dem 23. August 2024 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung, […], R._____, sei mitsamt Mobiliar und Hausrat für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen. […] 4. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2018, und D._____, geb. tt.mm.2020, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Dem Gesuchsgegner sei für die Kinder C._____ und D._____ ein Besuchs- und Ferienrecht wie folgt einzuräumen: a. Drei Wochenenden im Monat, von Freitag ab 18:00 Uhr bis Sonntag um 16:00 Uhr. b. In geraden Jahren an Ostern und Silvester, in ungeraden Jah- ren an Pfingsten. c. Jeweils am 24. Dezember. d. Ferien während zwei Wochen pro Jahr. 6. Der Gesuchsgegner sei mit Wirkung ab dem 23. August 2024 zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig für den Unterhalt von C._____ CHF 1'770.00 und für D._____ CHF 1'895.00 je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. -4- 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Ehegattenunterhalt mit Wirkung ab 23. August 2024 mo- natlich rückwirkend bzw. vorschüssig einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen. […]" 1.3. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 beantragte die Beklagte unter anderem neu: " 4. Dem Gesuchsteller sei für die Kinder C._____ und D._____ ein Besuchs- und Ferienrecht wie folgt einzuräumen: a. In geraden Wochen: von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 16:00 b. In ungeraden Wochen: von Freitag 18:00 Uhr bis Samstag ca. 20:30 Uhr c. In geraden Jahren an Ostern und Silvester, in ungeraden Jah- ren an Pfingsten d. Jeweils am 24. Dezember e. Ferien während zwei Wochen pro Jahr 5. 5.1. Der Gesuchsteller sei mit Wirkung ab dem 23. August 2024 zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin monatlich rückwirkend bzw. vorschüs- sig bis zum Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Liegen- schaft für den Unterhalt von C._____ CHF 1'818.00 und für D._____ CHF 1'930.00 je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezah- len. 5.2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab Einzug in die neue Wohnung per 1. Dezember 2024 monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig für den Unterhalt von C._____ CHF 1'412.00 und für D._____ CHF 1'524.00 je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. 6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an deren persönlichen Ehegattenunterhalt mit Wirkung ab 23. August 2024 mo- natlich rückwirkend bzw. vorschüssig einen Betrag von CHF 522.00 zu bezahlen. -5- 7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab Einzug in die neue Wohnung per 1. Dezember 2024 monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig einen Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen. […]" 1.4. An der Verhandlung vom 18. Dezember 2024 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab. Der Präsident des Familiengerichts Q._____ erkannte am gleichen Tag: " 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 23. August 2024 getrennt leben. 2. Die Ziffern 3 und 4 der von den Parteien getroffenen Trennungsverein- barung vom 18. Dezember 2024 unterliegen der Offizialmaxime und werden mit dem Wortlaut gemäss Vereinbarung zum Urteil erhoben. In den übrigen Ziffern wird die Trennungsvereinbarung genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit 23. August 2024 ge- trennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der […] in R._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat dem Ehemann zur alleinigen Nutzung und Bezahlung zugewiesen. 3. 3.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm. 2018, und D._____, geboren tt.mm. 2020, stehen unter der alternierenden Obhut der Ehegatten mit Betreuungsanteilen von 60 % bei der Ehe- frau und 40 % beim Ehemann. Ihren Hauptwohnsitz haben sie bei der Ehefrau. 3.2. Die Ehegatten regeln die Betreuungszeiten in gegenseitigem Über- einkommen selbst. Im Streitfall gilt die Regelung gemäss Ziff. 3.3. hiernach. 3.3. Der Ehemann betreut die Kinder wie folgt: - in den geraden Wochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Samstag, 20.45 Uhr - in den ungeraden Wochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Sonntag, 17.00 Uhr Die Ehefrau betreut die Kinder in den übrigen Zeiten, wobei jeder Ehegatte 5 Wochen Ferien mit den Kindern während den Schulfe- rien verbringt. -6- Zu Beginn der Betreuung durch den Ehemann bringt die Ehefrau die Kinder zu ihm. Nach den Betreuungszeiten des Ehemanns bringt dieser die Kinder zurück zur Mutter. 4. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau an den Unterhalt von C._____ und D._____ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge: Phase 1: ab 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 - je Fr. 1'015.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 476.00) Phase 2: ab 1. Juli 2025 - je Fr. 670.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 121.00) Der Ehemann bezieht die Kinderzulagen und behält diese. Der Ehe- mann bezahlt die Kosten für die Spielgruppe von D._____ und allfäl- lige Therapiekosten von C._____. Die Ehefrau bezahlt die Krankenkassenprämien der Kinder. 5. Die Ehegatten stellen fest, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, sich gegenseitig einen persönlichen Unterhalt zu zahlen. 6. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Wer- ten: - Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 100 % Fr. 6'247.00 - Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 80 % Fr. 5'000.00 - Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 40 % Fr. 1'695.00 - Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 60% Fr. 2'600.00 - Kinderzulagen, je Fr. 200.00 7. Die Ehegatten stellen fest, dass für die Zeit vom 23. August 2024 bis 31. Dezember 2024 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.00 ausste- hend sind. Der Ehemann bezahlt diesen Betrag in monatlichen Ra- ten von Fr. 100.00 zurück, erstmals ab 1. Januar 2025. 8. Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. […]" -7- 2. 2.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 3. März 2025 zugestell- ten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. März 2025 Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 18.12.2024 aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: 2.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm. 2018, und D._____, geboren tt.mm. 2020, werden ab sofort unter die alleinige Obhut der Ehefrau gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ und D._____ befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Ehefrau. 2.2. Der Ehemann wird berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Ehemann wird berechtigt und verpflichtet erklärt, mit C._____ und D._____ auf eigene Kosten drei Wochen Schulferien pro Jahr zu verbringen, wobei er den Ferienbezug mindestens 4 Monate im Voraus anzuzeigen hat und die Gesuchsgegnerin über den genauen Ferienort zu informieren hat. 2.3. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau an den Unterhalt von C._____ und D._____ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (in den Phasen 2 – 4 zuzüglich allenfalls bezogene Kinder- oder Ausbil- dungszulagen): Phase 1: ab 1. Januar 2025 bis Aufhebung alternierende Obhut, längstens bis und mit Juni 2025: - je Fr. 1'015.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 476.00) Phase 2: ab Zuweisung der alleinigen Obhut an die Mutter bis längs- tens Juni 2025: - Fr. 988.00 für C._____ (davon Betreuungsunterhalt Fr. 476.00) - Fr. 1'100.00 für D._____ (davon Betreuungsunterhalt Fr. 476.00) Phase 3: von Juli 2025 – August 2025 - Fr. 1'071.00 für C._____ (davon Betreuungsunterhalt Fr. 476.00) - Fr. 1'183.00 für D._____ (davon Betreuungsunterhalt Fr. 476.00) Phase 4: ab September 2025 - je Fr. 1'042.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 263.00) -8- 2.4. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig - Fr. 0.00 Phase 1: ab 1. Januar 2025 bis Aufhebung alternie- rende Obhut, längstens bis und mit Juni 2025 - Fr. 114.00 Phase 2: ab Zuweisung der alleinigen Obhut bis längstens Juni 2025 - Fr. 281.00 Phase 3: für Juli 2025 und August 2025 - Fr. 366.00 Phase 4: ab September 2025 2.5. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Wer- ten: Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 100%: Fr. 6'247.00 Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 40%: Fr. 1'695.00 Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 50% Fr. 2'120.00 Kinderzulagen, je Fr. 215.00 2.6. Die Ziffern 1, 2, 7 und 8 der Trennungsvereinbarung vom 18. De- zember 2024 werden genehmigt. 3. Es seien die Ziffer 1 Subziffern 2.1. und 2.2. per sofort, spätestens aber ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 am 11.08.2025 als vorsorgliche Massnahmen zu verfügen. 4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ei- nen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 für das vorliegende Be- rufungsverfahren zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin zu ihrer unent- geltlichen Rechtsbeiständin zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbe- klagten (inkl. MwSt.)." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 31. März 2025 beantragte der Kläger: " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei. 2. Dem Berufungsbeklagten sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. -9- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.3. Mit Eingabe vom 15. April 2025 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit Eingabe vom 29. April 2025 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. 2.5. Am 4. Juni 2025 leitete die Vorinstanz die vom Kläger bei ihr persönlich eingereichte Eingabe vom 30. Mai 2025 an das Obergericht weiter. 2.6. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 wies der obergerichtliche Instruktionsrich- ter den Antrag der Beklagten auf vorsorgliche Massnahmen ab. 2.7. Am 1. Juli 2025 reichte der Kläger seinen neuen Arbeitsvertrag ein. 2.8. Am 17. Juli 2025 reichte die Beklagte die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Juni 2025 sowie den Strafbefehl vom 3. Juli 2025 der Staatsan- waltschaft S._____ ein, worauf der Kläger am 21. Juli 2025 mitteilte, dass er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgrundsätze im Berufungsverfahren Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermes- sensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der (innert Frist) in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4), wobei die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsa- chen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das - 10 - Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge- richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten be- deutet (BGE 120 II 398). 2. Berufungsgegenstand Die Berufung der Beklagten betrifft die Betreuungsregelung für die Kinder (Obhut und persönlicher Verkehr) sowie den Kinder- und den Ehegatten- unterhalt. All diese Punkte sind Gegenstand der Trennungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 18. Dezember 2024, welche mit dem ange- fochtenen Entscheid in Bezug auf die Betreuungsregelung sowie den Kin- derunterhalt zum Urteil erhoben und in Bezug auf den Ehegattenunterhalt genehmigt worden ist. 3. Rechtliches zur Trennungsvereinbarung Wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsre- gelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) auf Verein- barung beruhen, wobei auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt ist. Folglich genehmigt das Gericht eine im Eheschutzver- fahren geschlossene Unterhaltsvereinbarung, wenn es sich davon über- zeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [ana- log]). Diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können, unterliegen dieser Regelung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für die Kinderbelange: Über diese entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Übereinkunft der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht daher nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2. mit Hinweisen). Gerichtlich ge- nehmigte Vereinbarungen können einerseits wegen den üblichen Ungültig- keits- oder Widerrufsgründe wie Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), Übervor- teilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) angefochten wer- den und es kann andererseits auch beanstandet werden, der Vereinbarung hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Bei den Kinderunter- haltsbeiträgen ist nicht nur zu prüfen, ob die Parteien den Unterhaltsvertrag aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben und ob die vertragliche Regelung vollständig, klar (zwecks Vollstreckbar- keit) und rechtlich zulässig, sondern auch, ob sie mit Blick auf die Kriterien von Art. 285 Abs. 1 ZGB angemessen ist (vgl. HARTMANN, in: Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 287 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.1; FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022 [BSK-ZGB], N. 14 f. zu Art. 287 ZPO). Angesichts der Unschärfe der Un- terhaltsbemessung ist den Beteiligten auch bei Vereinbarungen über Kin- - 11 - derunterhaltsbeiträge ein Spielraum zu belassen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5), zumal einvernehmliche Lösungen zu fördern sind und das in eine Vereinbarung gesetzte Vertrauen der Parteien grundsätzlich zu schützen ist. Das Gericht hat zur Genehmi- gung einer Vereinbarung über Kinderbelange den Sachverhalt folglich nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu über- zeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhält- nisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, LE190056 vom 20. No- vember 2019 E. 1). Bei den Ehegattenunterhaltsbeiträgen nimmt das Ge- richt hingegen nach Art. 279 Abs. 1 ZPO nur insoweit eine inhaltliche Kon- trolle der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung vor, als diese nicht offensichtlich unangemessen sein darf. Die Vereinbarung ist offen- sichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abwei- chung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen lässt (Urteil des Bundes- gerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 3.2; zum Ganzen: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 16. Februar 2024 E. 3.2). 4. Willensmängel beim Abschluss der Trennungsvereinbarung 4.1. Prüfungsgegenstand Die Beklagte macht geltend, die Vereinbarung der Parteien leide an einem rechtserheblichen Willensmangel, weil die Beklagte sie nicht aus freier Überzeugung, sondern unter Druck der Vorinstanz und des Klägers unter- zeichnet habe (Berufung Ziff. II./3.2). 4.2. Irrtum / Täuschung Die fragliche Trennungsvereinbarung wurde am 18. Dezember 2024 an- lässlich der Gerichtsverhandlung vor Vorinstanz unterzeichnet. Die Be- klagte war an dieser Gerichtsverhandlung anwaltlich vertreten und die Be- klagte räumt in der Berufung selber ein, dass sie die vom Gericht vorge- schlagene Vereinbarung mit ihrer damaligen Anwältin besprechen konnte. Ein Irrtum (Art. 24 ff. OR) oder eine Täuschung (Art. 28 OR) fallen als Wil- lensmängel entsprechend ausser Betracht und behauptet die Beklagte auch nicht. 4.3. Drohung 4.3.1. Definition Als möglicher Willensmangel verbleibt damit einzig eine Drohung im Sinne von Art. 29 f. OR. Ein Willensmangel in diesem Sinne liegt nach Art. 29 Abs. 1 OR vor, wenn ein Vertragsschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Einge- hung eines Vertrags bestimmt worden ist. Die Furcht ist nach Art. 30 Abs. 1 - 12 - OR für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei. 4.3.2. durch den Kläger Die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger ihr für den Fall, dass sie die Trennungsvereinbarung nicht unterzeichne, ein Übel angedroht habe. Dass dieser sich bei anderen Gelegenheiten ihr gegenüber bedrohlich ver- halten haben soll, stellt keine Drohung im Zusammenhang mit der Tren- nungsvereinbarung dar (angekündigter, aber nicht vorgenommener Suizid am 27. August 2024; behauptetes, aber bestrittenes und nicht glaubhaft gemachtes unbefugtes Eindringen in die Wohnung und Abmontieren der Fensterläden, vgl. dazu auch die von der Beklagten am 17. Juli 2025 ein- gereichte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft S._____ vom 17. Juni 2025; Fotografieren der Beklagten beim Geschlechtsakt und Weiterversenden des Fotos am 6./7. September 2024, vgl. dazu den von der Beklagten mit Eingabe vom 17. Juli 2025 eingereichten Strafbefehl vom 3. Juli 2025, gegen den der Kläger gemäss seiner Eingabe vom 21. Juli 2025 Einsprache erhoben hat; behauptete, aber bestrittene und nicht glaubhaft gemachte Kontaktierung des Vorgesetzten der Beklagten durch den Kläger). Dies gilt selbstredend auch für die angebliche Drohung vom 21. Januar 2025 (vgl. dazu den Strafbefehl vom 3. Juli 2025), welche sich erst rund einen Monat nach Abschluss der Trennungsvereinbarung ereig- net haben soll. 4.3.3. durch den Gerichtspräsidenten In Bezug auf den vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten bringt die Beklagte vor, dieser habe mehrfach durchblicken lassen, auch im Streitfall auf eine alternierende Obhut zu erkennen und habe ihr damit suggeriert, gar keine andere Wahl zu haben, als dem Vergleich zuzustimmen (Berufung Ziff. II./3.2./a). Selbst wenn diese unbelegte Behauptung zutrifft, ist die An- ordnung einer alternierenden Obhut unter den entsprechenden Vorausset- zungen rechtlich vorgesehen und hätte der Gerichtspräsident damit kein widerrechtliches Übel in Aussicht gestellt. Die anwaltlich vertretene Be- klagte muss zudem gewusst haben, dass sie auf jeden Fall die Wahl hatte, der Vereinbarung nicht zuzustimmen und anschliessend einen allfälligen missliebigen Entscheid anzufechten. 4.4. Fazit Die von den Parteien getroffene Trennungsvereinbarung leidet somit nicht an einem Willensmangel. 5. Verzicht auf Parteibefragung Die Beklagte bringt mit der Berufung auch vor, die Vorinstanz habe auf eine Parteibefragung verzichtet, obwohl beide Parteien eine solche beantragt hätten (Berufung Ziff. II./3.2./a). Soweit die Beklagte damit eine Verletzung - 13 - ihres rechtlichen Gehörs geltend machen will, bringt sie einerseits nicht vor und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, dass sie an der Verhandlung vom 18. Dezember 2024 auf einer Parteibefragung bestanden hätte. Sie macht andererseits auch keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit sich die Parteibefragung auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt hätte. Sie kann daher aus dem Unterbleiben einer formellen Parteibefragung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Obhutsregelung 6.1. Verfahrensgegenstand Die Beklagte wehrt sich mit der Berufung gegen die alternierende Obhut, wie sie die Vorinstanz gestützt auf die Trennungsvereinbarung angeordnet hat, und beantragt die alleinige Obhut für sich. 6.2. Rechtliches zur alternierenden Obhut Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein El- ternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern ge- schlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein der- artiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich ande- rer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Eltern- konflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensicht- lich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt (BGE 142 III 612 E. 4.3). 6.3. Erziehungsfähigkeit Die Beklagte zieht die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Zweifel (Berufung Ziff. II./3.2./a und II./3.8.). Die Beklagte verweist dazu auf diverse angebli- che Verfehlungen des Klägers. Im Grundsatz unbestritten sind die bereits erwähnten Vorfälle der nicht um- gesetzten Suizidankündigung und des unerlaubten Fotografierens der Be- klagten und Weiterversendung des Fotos, welche je einmalige, bereits rund ein Jahr zurückliegende Episoden im heftigen Trennungskonflikt zwischen den Parteien darstellen und nicht im direktem Zusammenhang mit der Kin- derbetreuung stehen. - 14 - Bestritten und nicht weiter belegt sind hingegen die Vorwürfe, dass der Klä- ger unbefugterweise in die Wohnung der Beklagten eingedrungen und/oder dort Fensterläden abmontiert habe, die Arbeitgeberin der Beklagten kon- taktiert und die Beklagte bei dieser schlecht gemacht habe und er die Be- klagte am 21. Januar 2025 mit den Worten bedroht habe "Ich werde Dir die Kinder wegnehmen und auch Dein Leben" (der Kläger wurde diesbezüglich mit Strafbefehl vom 3. Juli 2025 für schuldig befunden, hat gegen diesen aber gemäss seinen Angaben Einsprache erhoben). Die Beklagte bringt auch vor (gestützt auf angebliche Aussagen der Kin- der), der Kläger frage die Kinder regelmässig über das Privatleben der Be- klagten aus und weine dann vor den Kindern, er sage den Kindern, die Beklagte habe sie nicht gerne, nur er liebe sie und er habe dem Sohn C._____ verboten, mit der Beklagten zu kuscheln oder ihr ein Küsschen zu geben. Solches Verhalten wäre für die Kinder eine erhebliche Belastung und würden für eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Klägers sprechen. Aber auch diese Vorbringen werden im Wesentlichen bestritten und sind durch die als Berufungsbeilage 3 eingereichten Tagebucheinträge der Beklagten nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Am 17. und 30. Dezember 2024 äusserte sich der Kläger per WhatsApp gegenüber seiner damaligen Freundin abwertend und feindselig über die Beklagte (vgl. Berufungsbeilage 4). Diese Nachrichten zeugen wiederum vom heftigen Trennungskonflikt zwischen den Parteien, waren aber offen- sichtlich weder für die Beklagte noch für die Kinder bestimmt, weshalb da- raus keine substanziellen Schlüsse zur Erziehungsfähigkeit des Klägers gezogen werden können. Die Beklagte verweist auch auf verschiedene Vorkommnisse während der Betreuungszeit des Klägers: C._____ sei einmal von einem Pferd gebissen worden (wobei er jedoch offenbar keine gravierenden Verletzungen davongetragen hat; solche sind auf jeden Fall weder auf dem Foto ersichtlich, noch wurde eine ärztliche Behandlung behauptet oder belegt). Ein solcher vereinzelter Vorfall ohne (Verletzungs-)Folgen bezeugt keine wesentliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Klägers. Weiter seien bei C._____ einmal die Füsse ungewaschen und schmutzig gewesen und bei D._____ die Haare (nicht zum ersten Mal) derart verfilzt, dass die Beklagte sie nach mehrstündigen Entwirrungsversuchen habe abschneiden müssen. Auch solche offenbar teilweise divergierende Ansichten über das richtige Mass der Körperpflege der Kinder und vereinzelte Vorfälle, in denen die Kinder für eine relativ kurze Zeit schmutzig gewesen sind, begründen weder eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls noch Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Klägers. Am 17. Januar 2025 habe die Mutter des Klägers bei der Beklagten nach C._____ gesucht, weil dieser noch nicht aus dem Kindergarten gekommen sei. Gemäss der Mutter des Klägers sei der Kläger auch auf der Suche - 15 - nach C._____ gewesen, tatsächlich sei der Kläger aber auf der Arbeit gewesen und habe von nichts gewusst. Gemäss dem Kläger handelte es sich aber offenbar um ein Missverständnis zwischen den Erwachsenen und C._____, was bei Kindergartenkindern ohne Weiteres vereinzelt vor- kommen kann und nicht auf eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Klägers oder seiner ihn bei der Betreuung unterstützenden Eltern schliessen lässt. Im Grundsatz unumstritten ist, dass C._____ (gemäss dem Kläger seit Herbst 2024, also ungefähr seit der Trennung der Parteien) unter psychischen Problemen leidet. Es ist naheliegend, dass die Trennung der Parteien und der Konflikt zwischen ihnen dafür mindestens teilursächlich ist. Hingegen lässt sich daraus nicht ohne Weiteres mangelnde Erziehungsfähigkeit des Klägers ableiten und es ist auch nicht anzunehmen, dass mit einer alleinigen Obhut der Beklagten diese Probleme sich erledigen würden. Es liegt unabhängig von der Betreuungsregelung an beiden Parteien, zum Wohl der Kinder miteinander zu kooperieren, allfällige Unstimmigkeiten zwischen ihnen so gut wie möglich von den Kindern fernzuhalten und den Loyalitätskonflikt der Kinder zu minimieren, indem sie ihnen ein positives Bild des anderen Elternteils vermitteln (vgl. auch Art. 274 Abs. 1 ZGB). Schliesslich macht die Beklagte geltend, über die Weihnachtsfeiertage und während einer Ferienwoche beim Kläger über den Jahreswechsel habe sie keine Informationen gehabt, ob der Kläger mit den Kindern verreist sei. Der Kläger macht dazu unter anderem geltend, die Beklagte habe ihn auch nicht danach gefragt. Auch wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie den anderen Elternteil jeweils über Ferienreisen mit den Kindern informieren, lässt ein solcher isolierter Vorfall, bei welchem sich die Be- klagte soweit behauptet auch nicht näher erkundigte, ebenfalls nicht auf eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit schliessen. Was die Betreuung der Kinder angeht, besteht soweit ersichtlich im Ergeb- nis auch Einigkeit, dass die Kinder beim Kläger mindestens nicht unmittel- bar gefährdet sind, denn auch die Beklagte beantragt ein (unbegleitetes) Besuchsrecht (mit Übernachtung) für den Kläger. Zusammenfassend ist beim Kläger (gleich wie bei der Beklagten) von einer uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit auszugehen. 6.4. Kommunikation und Kooperation Mit Verweis auf die bereits erwähnten angeblichen Verfehlungen des Klä- gers und dass sie vor ihm Angst habe, macht die Beklagte geltend, es sei auf Elternebene keine Kommunikation und Kooperation möglich (Berufung Ziff. II./3.2./d). - 16 - Wie bereits ausgeführt, setzt die praktische Umsetzung einer alternieren- den Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinder- belangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (vgl. oben E. 6.1). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien (vorerst im Dispositiv) Ende des vergangenen Jahres zugestellt. Die Obhutsregelung gilt somit mittlerweile seit mehr als einem halben Jahr. Aus den Eingaben der Par- teien ist – trotz ihres virulenten Konflikts – nicht zu entnehmen, dass sie die für diese Betreuungsregelung notwendigen Absprachen im Alltag nicht hät- ten treffen können. Als C._____ am 17. Januar 2025 nach dem Kindergarten nicht wie vorgesehen zu den Eltern des Klägers ging, setzte sich die Mutter des Klägers mit der Beklagten in Verbindung und die Situation konnte geklärt werden. Weitere Schwierigkeiten bei den Übergängen von der Obhut des einen in die Obhut des anderen Elternteils sind nicht bekannt, abgesehen davon, dass sich die Beklagte bei (mindestens) einer Gelegenheit daran störte, dass der Kläger die Körperpflege der Kinder vernachlässigt habe. Die Parteien haben damit gezeigt, dass sie im Wesentlichen in der Lage sind, in den praktischen Belangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Bisher nicht gelungen ist offenbar die Kooperation in Bezug auf die Organisation einer geeigneten Therapie für C._____. Zusammengefasst macht der Kläger die Beklagte dafür verantwortlich, keine (von der Krankenkasse übernommene) Therapie organisiert zu haben und die Beklagte umgekehrt den Kläger, die vorgesehene Figurenspieltherapie nicht finanziert zu haben. Im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge haben die Eltern auch gemeinsam die notwendigen Entscheidungen für die medizinische Versorgung der Kinder zu treffen. Diese Aufgabe besteht jedoch un- abhängig von der Obhutsregelung; diesbezügliche Unstimmigkeiten sind für die Obhutsregelung nicht von Relevanz, solange die Absprachen be- züglich der Betreuung der Kinder funktionieren. 6.5. Distanz der Wohnorte Die Beklagte ist während des Berufungsverfahrens von R._____, wo der Kläger weiterhin wohnt, nach T._____ umgezogen (vgl. Eingabe der Be- klagten vom 15. April 2025 und der als Beilage 2 dazu eingereichte Miet- vertrag). Zu beachten ist beim Entscheid darüber, ob die alternierende Ob- hut anzuordnen ist, auch die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern (vgl. oben E. 6.1). Der neue Wohnort der Beklagten in T._____ ist weniger als 10 km vom Wohnort des Klägers entfernt und mit dem Auto in ungefähr 11 Minuten zu erreichen. Auch wenn es für die Parteien und die Kinder praktischer ist, wenn sie wie bisher im gleichen Dorf wohnen, liegt damit keine erhebliche Auswirkung im Sinne von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB vor und bedarf der Wohnortwechsel keiner Genehmigung. Er bewirkt aber auch nicht, dass die - 17 - vorinstanzliche Obhutsregelung nicht mehr praktikabel wäre. Bezüglich des Klägers bringt die Beklagte selber vor, der Umzug habe für ihn keine nega- tiven Auswirkungen (Berufung Ziff. II./3.6). Soweit sie ausführt, die gegen- wärtige Obhutsregelung würde dazu führen, dass sie C._____ in den nächsten zwei Jahren von Montag bis Donnerstag insgesamt bis zu vier Mal täglich von R._____ nach T._____ und zurück fahren müsste, während sie gleichzeitig D._____ in den Kindergarten in R._____ schicken oder von diesem empfangen sollte (Ziff. II./3.6), sind ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar. Da der grössere Betreuungsanteil bei der Beklagten liegt und die Kinder unter der Woche von Montag bis Donnerstagmorgen bei ihr sind, wird D._____ den Kindergarten naheliegenderweise in T._____ besuchen, so dass die Beklagte nur einmal am Donnerstag mit den Kindern nach R._____ fahren muss. Dies erscheint ohne Weiteres zumutbar. Die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern steht somit der alternierenden Obhut nicht entgegen. 6.6. Bisherige Verhältnisse / persönliche Betreuung Soweit die Beklagte vorbringt, ihre alleinige Obhut über die Kinder entspre- che den bisherigen Verhältnissen, ist dazu einerseits anzumerken, dass die Beklagte aufgrund der Rollenverteilung während der Ehe zwar die Haupt- bezugsperson der Kinder gewesen sein mag, der Kläger aber bis zur Tren- nung aber auch im Haushalt mit den Kindern gelebt hat und er ihnen ver- traut ist. Sodann wird die alternierende Obhut wie erwähnt seit der Eröff- nung des angefochtenen Entscheids vor über einem halben Jahr auch ge- lebt, so dass das Kriterium der Kontinuität resp. Stabilität mittlerweile eher für die Beibehaltung der alternierenden Obhut spricht. Die Beklagte macht dazu zwar geltend, der Kläger betreue die Kinder der- zeit (nur) jeden Samstag; eineinhalb Tage (Donnerstag ab Mittag und Frei- tag) würden sie hingegen von der Eltern des Klägers betreut (Berufung Ziff. II./3.3. und 3.8). Die Beklagte habe freitags hingegen frei und könnte die Kinder selber betreuen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, jedoch hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochen- enden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Ansonsten soll von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden können (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; Urteil des Bundesge- richts 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1). Die Beklagte macht weder geltend, dass der Kläger an seinen Betreu- ungstagen an den Randzeiten morgens und abends nicht für die persönli- che Betreuung zur Verfügung stehen würde noch verweist sie auf beson- dere Bedürfnisse von C._____ und D._____ in Bezug auf eine durchgehende persönliche Betreuung durch die Eltern. Im Übrigen sind die - 18 - Kinder mit den Grosseltern offensichtlich eng vertraut. Der Umstand, dass auch die Grosseltern an der Betreuung während des Obhutsanteils des Klägers mitwirken, spricht daher nicht gegen die alternierende Obhut. Hinzu kommt, dass der Kläger mittlerweile per 1. Juli 2025 sein Arbeitspensum auf 80 % reduziert hat und daher die Kinderbetreuung seither am Freitag persönlich gewährleisten kann (Eingabe des Klägers vom 1. Juli 2025 und der damit eingereichte Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2025, Ziff. 1 und 4). 6.7. Wochenendbetreuung Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut erfüllt. An der konkreten vorinstanzlichen Betreuungsregelung bemängelt die Be- klagte, diese verletze ihren Anspruch, mit ihren Kindern ebenfalls ganze Wochenenden zu verbringen. Ihre Vorgesetzte habe ihr zugestanden, zu- künftig nur noch jeden zweiten Samstag zu arbeiten und die restliche Ar- beitszeit auf die übrigen Werktage zu verteilen. Die Nachreichung einer Be- stätigung der Arbeitgeberin stellte die Beklagte mit der Berufung in Aus- sicht, diese blieb jedoch in der Folge aus (Berufung Ziff. II./3.7). Gemäss der Vereinbarung der Parteien, welche die Vorinstanz zum Urteil erhoben hat, erfolgt die Betreuung am Wochenende wie folgt: In den gera- den Wochen sind die Kinder bis am Samstag, 20.45 Uhr, beim Kläger und danach bei der Beklagten und in den ungeraden Wochen bis am Sonntag, 17.00 Uhr, beim Kläger und danach bei der Beklagten. Im Wesentlichen liegt die Betreuung der Kinder am Wochenende damit jeden zweiten Sonn- tag bei der Beklagten. Die Wochenenden haben im familiären Zusammenleben eine zentrale Be- deutung, da bei schulpflichtigen Kindern (abgesehen von den Ferien) nur an ihnen Zeit mit dem Kind besteht, um ausgedehntere Freizeitaktivitäten zu unternehmen und Kontakte zum weiteren familiären Umfeld zu pflegen. Es sollte daher grundsätzlich kein Elternteil von der Betreuung des Kindes an den Wochenenden kategorisch ausgeschlossen werden. Vorbehaltlich besonderer Umstände sind die Betreuungsanteile folglich so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in vergleichbarem Ausmass Wochenend- tage mit dem Kind verbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz hat die Betreuung am Samstag dem Kläger mit der Begrün- dung überlassen, dass die Beklagte dann arbeite und der Kläger die Kinder daher schon bisher am Samstag betreut habe (angefochtener Entscheid E. 3.1.). Da die Beklagte die in Aussicht gestellte Bestätigung ihrer Arbeit- geberin nicht nachgereicht hat, muss davon ausgegangen werden, dass dies auch in Zukunft zutrifft. Die Beklagte ist nicht von der Betreuung an den Wochenenden ausgeschlossen, sondern kann jeden zweiten Sonntag ganztägige Aktivitäten mit den Kindern unternehmen. Schliesslich hat die - 19 - Beklagte im Gegenzug unter der Woche einen wesentlich höheren Betreu- ungsanteil (jeweils bis Donnerstag, Schulschluss). Die von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Betreuungszeiten erscheint daher auch bezüglich der Wochenendbetreuung im Ergebnis angemessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem diesbezüglichen gemeinsamen Antrag der Parteien gefolgt ist. 6.8. Ferien Ihren vom angefochtenen Entscheid abweichenden Antrag bezüglich der Ferienbetreuung (drei Wochen Ferien pro Jahr für den Kläger anstatt je 5 Wochen für beide Parteien; vgl. Dispositiv-Ziffer 2./3.3., zweiter Absatz des angefochtenen Entscheids und Berufungs-Antrag Ziff. 1./2.2., zweiter Ab- satz) begründet die Beklagte nicht. Die Ferienregelung gemäss der Tren- nungsvereinbarung und dem angefochtenen Entscheid erscheint ange- messen und gibt keinen Anlass zu einer Anpassung. 6.9. Ergebnis Im Ergebnis ist die Berufung in Bezug auf die Obhuts- bzw. Betreuungsre- gelung abzuweisen. 7. Phasen der Unterhaltsberechnung 7.1. Erste und zweite Phase gemäss Vorinstanz Bei der (Kinder-)Unterhaltsberechnung stellte die Vorinstanz (gestützt auf die Trennungsvereinbarung der Parteien) auf drei Phasen ab (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 3.2.2.). Die erste Phase datierte sie vom 23. August 2024 (Beginn des Getrenntle- bens) bis zum 31. Dezember 2024. In dieser Phase seien die Kinder unter der alleinigen Obhut der Beklagten gestanden. Für diesen Zeitraum einig- ten sich die Parteien auf eine pauschale Nachzahlung des Klägers von Fr. 1'000.00, was die Vorinstanz als angemessen erachtete (angefochtener Entscheid E. 3.2.5 und Dispositiv-Ziffer 2./7.). Die Unterhaltsfestsetzung für diese Phase wird mit der Berufung nicht angefochten (vgl. Berufungsantrag Ziff. 1./2.6.). Die zweite Phase datierte die Vorinstanz vom 1. Januar 2025 (Beginn der alternierenden Obhut) bis am 30. Juni 2025 (Übergangsfrist für die Be- klagte, um ihr Arbeitspensum auf 60 % zu erhöhen). In dieser Phase setzte die Vorinstanz – gestützt auf die Trennungsvereinbarung der Parteien – den Kindesunterhalt auf Fr. 1'015.00 pro Kind (davon je Betreuungsunter- halt Fr. 476.00) fest (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2./4.). Diese Beträge stimmen mit dem Berufungsantrag Ziff. 1./2.3. (Phase 1) überein, mit dem einzigen Unterschied, dass die Beklagte diese Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum "ab 1. Januar 2025 bis Aufhebung alternierende Obhut, längstens bis und mit Juni 2025" fordert. Da die alternierende Obhut nicht aufgehoben wird, können die Unterhaltsbeiträge in dieser Periode entspre- - 20 - chend als nicht angefochten gelten. Dasselbe gilt für den Ehegattenunter- halt, der in dieser Phase gemäss dem Berufungsantrag Ziff. 1./2.4. "Fr. 0.00" betragen soll. 7.2. Dritte Phase Die dritte und letzte Phase (gemäss der vorinstanzlichen Begründung, im Entscheiddispositiv als Phase 2 bezeichnet) beginnt am 1. Juli 2025. Im Berufungsverfahren ist der Beginn dieser Phase umstritten. Dieser wird dadurch definiert, auf welchen Zeitpunkt die Beklagte ihr Pensum zu erhö- hen hat. Die Beklagte macht geltend, da D._____ erst im August eingeschult werde, sei die ihr dafür angesetzte Übergangsfrist bis Ende August zu verlängern (Berufung Ziff. II./4.2.). Demgegenüber vertritt der Kläger ohne weitere Begründung die Ansicht, die Pensumserhöhung der Beklagten habe bereits per 1. April 2025 zu erfolgen (Berufungsantwort S. 27). 7.3. Neue Phase Nachdem die Beklagte mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids aufgefordert worden ist, ihr Pensum (erst) per 1. Juli 2025 zu erhö- hen, wäre es unangemessen, ihr rückwirkend bereits per April 2025 ein höheres Einkommen anzurechnen, wobei die Unterhaltsverpflichtung oh- nehin erst ab dem 1. Juli 2025 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (vgl. oben E. 7.1). Für die Zeit, in der das jüngere Kind D._____ noch nicht schulpflichtig gewesen ist, erscheint das bisherige Pensum der Beklagten von ca. 40 % (auch unter Berücksichtigung, dass sich der Kläger seit An- fang des Jahres im Rahmen der alternierenden Obhut mit ca. 40 % an der Kinderbetreuung beteiligt), als nicht zu tief und es gibt noch keinen Anlass, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wie sie zu Recht geltend macht, ist von ihr erst mit dem Kindergarteneintritt von D._____ (und der damit einhergehenden Entlastung in der Kinderbetreuung) ab 1. September 2025 eine Erhöhung des Arbeitspensums zu verlangen. Die Vorinstanz hat den Kläger indes per 1. Juli 2025 auch berechtigt, sein Arbeitspensum (infolge der bereits seit Januar geltenden alternierenden Obhut) auf 80 % zu reduzieren. Dies erscheint angemessen und wird so- weit ersichtlich von der Beklagten auch nur für den Fall in Frage gestellt, dass ihr die alleinige Obhut zugesprochen worden wäre. Der Kläger hat die Pensumsreduktion auf 80 % in Vertrauen auf den vorinstanzlichen Ent- scheid pünktlich per 1. Juli 2025 umgesetzt (vgl. Eingabe vom 1. Juli 2025 und der damit eingereichte Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2025). Im Ergebnis scheint es sachgerecht, für die Unterhaltsberechnung von ei- ner (neuen) Phase vom 1. Juli 2025 (tieferes Arbeitspensum des Klägers) bis zum 31. August 2025 auszugehen und die letzte Phase am 1. Septem- - 21 - ber 2025 (Anrechnung eines höheren Einkommens der Beklagten) begin- nen zu lassen. 8. Einkommen 8.1. Kläger Die Vorinstanz ist beim Kläger von einem monatlichen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Verpflegungs- und Telefonspesen) bei einem 100 %- Pensum von Fr. 6'247.00 ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Der Bruttolohn des Klägers hat sich indes per 1. Januar 2025 um Fr. 100.00 erhöht. Aus den Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2025 ergibt sich (exkl. Kinderzulagen, Verpflegungs- und Tele- fonspesen; unter Aufrechnung des 13. Monatslohns) ein Einkommen des Klägers für ein 100 %-Pensum von Fr. 6'357.00 (vgl. Berufungsantwortbei- lage 16); dies entspricht bei einem Pensum von 80 % (ab 1. Juli 2025) ei- nem Einkommen von Fr. 5'086.00. 8.2. Beklagte Bei der Beklagten ging die Vorinstanz in ihrer aktuellen Anstellung von ei- nem tatsächlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in einem 40 %- Pensum von Fr. 1'695.00 aus. Dieses Einkommen ist unumstritten. Ge- mäss Vorinstanz erhöht sich dieses Einkommen bei einem 60 %-Pensum auf Fr. 2'600.00 (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Dies ist nicht schlüs- sig: Rechnerisch ergibt sich bei der Hochrechnung auf ein 60 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 2'543.00 (Fr. 1'695.00 / 40 x 60), wovon auszuge- hen ist. Die Höhe des Pensums von 60 % ab September 2025 (Einschulung von D._____) erscheint angemessen und wird für den Fall, dass es entgegen der Berufung bei der vorinstanzlich angeordneten alternierenden Obhut bleibt, auch von keiner Partei in Frage gestellt. 8.3. Kinder Den Kindern rechnete die Vorinstanz als Einkommen die Kinderzulagen von je Fr. 200.00 an (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Seit 1. Januar 2025 betragen die Kinderzulagen indes je Fr. 215.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 FamZG und Berufungsantwortbeilage 16). 9. Existenzminima 9.1. Vom 1. Juli 2025 bis zum 31. August 2025 Für die Phase zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. August 2025 ist bei der Berechnung des Existenzminimums des Klägers sein auf 80 % reduziertes Arbeitspensum zu berücksichtigen. Ausserdem rechnete die Vorinstanz ihm ab diesem Zeitpunkt geringere Wohnkosten an, was angemessen er- scheint und unumstritten ist. Bei der Beklagten ist (entgegen der Vorinstanz) noch nicht von einem höheren Erwerbseinkommen auszuge- hen (vgl. oben E. 7). Nach ihrem Umzug nach T._____ betragen ihre Wohnkosten neu Fr. 1'490.00 (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 15. April 2025, inkl. Parkplatz) Dies ergibt ausgehend von der vorinstanzlichen Be- - 22 - rechnung (ohne Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums, welche mangels ausreichender Ressourcen nicht gedeckt werden können) folgende betreibungsrechtliche Existenzminima: Kläger: Fr. 2'788.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'500.00 abzgl. Fr. 500.00 Wohnkostenanteile der Kinder; KVG Fr. 179.00; Ar- beitswegkosten Fr. 409.00) Beklagte: Fr. 2'557.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'490.00 abzgl. Fr. 500.00 Wohnkostenanteile der Kinder; KVG Fr. 136.00; Ar- beitswegkosten Fr. 143.00; Verpflegungskosten Fr. 88.00) C._____: Fr. 930.00 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteile Fr. 500.00, KVG Fr. 30.00) D._____: Fr. 1'042.00 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteile Fr. 500.00; KVG Fr. 30.00; Spielgruppenkosten Fr. 112.00) 9.2. Ab dem 1. September 2025 Für die Phase ab dem 1. September 2025 ist beim Existenzminimum der Beklagten ihr höheres Erwerbspensum von 60 % zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Spielgruppenkos- ten für D._____ wegfallen. Dies wird von der Beklagten mit der Berufung nicht bestritten, sie macht einzig Ausführungen zu Fremdbetreuungskosten für den Fall, dass ihr die alleinige Obhut übertragen wird (Berufung S. 13). Schliesslich hat die Vorinstanz in dieser Phase auch Steuerkosten als Teil des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt. Daraus ergeben sich folgende Existenzminima: Kläger: Fr. 2'888.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'500.00 abzgl. Fr. 500.00 Wohnkostenanteile der Kinder; KVG Fr. 179.00; Ar- beitswegkosten Fr. 409.00; Steuern Fr. 100.00) Beklagte: Fr. 2'752.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'490.00 abzgl. Fr. 500.00 Wohnkostenanteile der Kinder; KVG Fr. 136.00; Ar- beitswegkosten Fr. 214.00; Verpflegungskosten Fr. 132.00; Steuern Fr. 80.00) C._____: Fr. 940.00 - 23 - (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteile Fr. 500.00, KVG Fr. 30.00; Steuern Fr. 10.00) D._____: Fr. 940.00 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteile Fr. 500.00; KVG Fr. 30.00; Steuern Fr. 10.00) Da das Gesamteinkommen der Beteiligten von Fr. 8'059.00 (Fr. 5'086.00 + Fr. 2'543.00 + Fr. 215.00 + Fr. 215.00) den gesamten betreibungsrechtli- chen Bedarf zzgl. Steuern von Fr. 7'520.00 (Fr. 2'888.00 + Fr. 2'752.00 + Fr. 940.00 + Fr. 940.00) überschreitet, ist das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Es ist bei beiden Par- teien praxisgemäss eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale von je Fr. 100.00 (vgl. das Kreisschreiben XKS.2017.2 der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts, Empfehlungen für die Be- messung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Ziff. 2.4.) zu berücksichtigen, womit sich das Existenzminimum der Beklagten auf Fr. 2'852.00 erhöht. Im Übrigen können die VVG-Prämien des Klägers (Fr. 50.00) und der Kinder (je Fr. 30.00) berücksichtigt werden (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 7. Ok- tober 2024; die Beklagte hat keine aktenkundige Zusatzversicherung). Das Existenzminimum der Kinder erhöht sich damit auf je Fr. 970.00 und jenes des Klägers auf Fr. 3'038.00. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 229.00 (Fr. 8'059.00 – Fr. 7'520.00 – Fr. 100.00 – Fr. 100.00 – Fr. 50.00 – Fr. 30.00 – Fr. 30.00). Dies ergibt – aufgeteilt nach "kleinen und grossen Köpfen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3) einen Überschussanteil pro Kind von Fr. 38.15. 10. Barunterhalt 10.1. Verteilung der Kinderkosten Die Beklagte kann ihr eigenes Existenzminimum mit ihrem eigenen Ein- kommen in keiner der Phasen decken. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass der gesamte Barunterhalt vom Kläger zu tragen ist (an- gefochtener Entscheid 3.2.5). Die Vorinstanz hat (methodisch korrekt) für die einzelnen Phasen eruiert, welche Kosten der Kinder bei der Beklagten anfallen. Infolge der Betreuungsanteile des Klägers von 40 % und der Be- klagten von 60 % hat sie die Grundbeträge von je Fr. 400.00 in diesem Verhältnis mit je Fr. 160.00 dem Kläger und mit je Fr. 240.00 der Beklagten zugewiesen. Die Wohnkostenanteile seien beim jeweiligen Elternteil mit je Fr. 250.00 pro Kind anzurechnen. Die Krankenkassenprämien sowie die Steueranteile seien von der Beklagten zu bezahlen. Die Spielgruppenkos- ten bezahle der Kläger. Er beziehe auch die Kinderzulagen (angefochtener Entscheid E. 3.2.5). Dies ist – mindestens für den Fall, dass es bei der vorinstanzlichen Betreuungsregelung bleibt – unbestritten geblieben und ist nicht zu beanstanden. Zu ergänzen bleibt, dass auch der Überschussanteil von Fr. 38.15 gemäss den Betreuungsanteilen zu verteilen und der Beklag- ten entsprechend pro Kind mit Fr. 22.90 anzurechnen ist. - 24 - 10.2. Vom 1. Juli bis zum 31. Juli 2025 In der Phase vom 1. Juli 2025 bis zum 31. August 2025 ergeben sich bei der Beklagten pro Kind anfallende Kosten von Fr. 520.00 (Grundbetrag Fr. 240.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; KVG: Fr. 30.00). Dies entspricht dem vom Kläger rechnerisch zu bezahlenden Barunterhalt. 10.3. Ab dem 1. September 2025 In der Phase ab dem 1. September 2025 ergeben sich bei der Beklagten pro Kind anfallende Kosten von (gerundet) Fr. 580.00 (Grundbetrag Fr. 240.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkasse inkl. VVG: Fr. 60.00, Steuern Fr. 10.00; Überschussanteil Fr. 22.90). Dies entspricht dem vom Kläger rechnerisch zu bezahlenden Barunterhalt. 11.Betreuungsunterhalt 11.1. Einleitung Das jeweilige Manko der Beklagten im Sinne der Differenz zwischen ihrem Existenzminimum und ihrem Einkommen ergibt grundsätzlich den auf die beiden Kinder zu verteilenden Betreuungsunterhalt (vorbehältlich der Leis- tungsfähigkeit des Klägers). 11.2. Vom 1. Juli 2025 bis zum 31. August 2025 In der Phase vom 1. Juli 2025 bis zum 31. August 2025 beträgt dieses Manko Fr. 862.00 (Fr. 1'695.00 ./. Fr. 2'557.00). Nach der Deckung seines eigenen Existenzminimums, des Barunterhalts der Kinder und der bei ihm anfallenden Kinderkosten verbleibt dem Kläger aber nur ein Betrag von Fr. 756.00 (Einkommen Fr. 5'086.00 ./. Existenzminimum Fr. 2'788.00 + Kinderzulagen C._____ Fr. 215.00 + Kinderzulagen D._____ Fr. 215.00 ./. Barunterhalt C._____ Fr. 520.00 ./. Barunterhalt D._____ Fr. 520.00 ./. Grundbetrag C._____ Fr. 160.00 ./. Grundbetrag D._____ Fr. 160.00 ./. Wohnkostenanteil C._____ Fr. 250.00 ./. Wohnkostenanteil D._____ Fr. 250.00 ./. Spielgruppenkosten D._____ Fr. 112.00). Entsprechend beträgt der rechnerische Betreuungsunterhalt pro Kind Fr. 378.00 (Fr. 756.00 / 2). 11.3. Ab dem 1. September 2025 In der Phase ab dem 1. September 2025 beträgt das Manko der Beklagten gerundet Fr. 310.00 (Fr. 2'543.00 ./. Fr. 2'852.00). Da die Leistungsfähigkeit des Klägers zur Deckung dieses Mankos ausreicht, beträgt der rechneri- sche Betreuungsunterhalt pro Kind Fr. 155.00. 12. Ergebnis Kinderunterhalt 12.1. Vom 1. Juli 2025 bis zum 21. August 2025 Insgesamt resultiert rechnerisch für die Phase vom 1. Juli 2025 bis 31. Au- gust 2025 ein Kinderunterhaltsbeitrag pro Kind von gerundet Fr. 900.00 (Barunterhalt Fr. 520.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 378.00). Dies ist we- sentlich mehr, als der Betrag gemäss Trennungsvereinbarung von - 25 - Fr. 670.00 pro Kind (inkl. Fr. 121.00 Betreuungsunterhalt). Der Kinderun- terhaltsbeitrag gemäss Trennungsvereinbarung erscheint daher in dieser Phase nicht mehr angemessen und ist mit dem Berufungsentscheid anzu- passen. 12.2. Ab dem 1. September 2025 Für die Phase ab dem 1. September 2025 resultiert rechnerisch ein Kinder- unterhaltsbetrag pro Kind von Fr. 735.00 (Barunterhalt Fr. 580.00 + Betreu- ungsunterhalt Fr. 155.00). Dies macht nur marginal, nämlich weniger als 10 % mehr aus im Vergleich mit dem Betrag gemäss der Trennungsverein- barung von Fr. 670.00 pro Kind. Entsprechend erscheint die Trennungsver- einbarung für diesen Zeitraum angemessen und die Vorinstanz hat sie diesbezüglich zu Recht zum Urteil erhoben. 13. Ehelicher Unterhalt Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung einen ehelichen Unterhaltsbei- trag in der Phase vom 1. Juli 2025 bis zum 31. August 2025 von Fr. 281.00 und von Fr. 366.00 ab September 2025, während sich die Parteien gemäss der von der Vorinstanz genehmigten Trennungsvereinbarung keinen eheli- chen Unterhaltsbeitrag schulden (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2./5.). Wie sich oben (E. 11.2) gezeigt hat, reichen die Mittel des Klägers in der Phase vom 1. Juli 2025 bis zum 31. August 2025 nicht einmal ganz aus, um mittels Betreuungsunterhalt zusammen mit dem Einkommen der Be- klagten ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken. Folglich fällt ein ehelicher Unterhaltsbeitrag ausser Betracht. Im Zeitraum ab dem 1. September 2025 ist das familienrechtliche Existenz- minimum der Beklagten (auch dank des Betreuungsunterhalts) gedeckt. Der Kläger erzielt nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge einen mar- ginalen Überschuss von rund Fr. 150.00. Der Verzicht auf einen ehelichen Unterhaltsbeitrag war unter diesen Umständen nicht offensichtlich unange- messen. Die Vorinstanz hat die Trennungsvereinbarung bezüglich ehelichen Unter- halt damit zu Recht genehmigt. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 14. Kosten Die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung einzig bezüglich der Kinderunter- haltsbeiträge für den kurzen Zeitraum von Juli bis August 2025 teilweise, unterliegt aber vollständig bezüglich Obhutsregelung, Kinderunterhalt ab September 2025 und Ehegattenunterhalt. Sie hat daher gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zu tragen (vorbehältlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) und dem Kläger seine Parteikosten zu ersetzen. Diese sind - 26 - ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Ehe- schutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und s sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 5 % für die Eingabe vom 29. April 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT; die Eingabe vom 17. Juli 2025 ist als Kor- respondenz mit der Grundentschädigung abgegolten, vgl. § 6 Abs. 1 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpau- schale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer (8.1 %) auf Fr. 2'377.85 (Fr. 3'350.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzulegen. 15. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege Die Beklagte beantragt für das Berufungsverfahrens die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Rechtsverbeistän- dung). Der Kläger stellt seinerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (samt Rechtsverbeiständung). Beide Parteien erfüllen die Voraus- setzungen für die unentgeltliche Rechtspflege. Insbesondere verfügen sie nicht über ausreichend Mittel zur Prozessfinanzierung und ihre Begehren sind nicht aussichtslos. Dementsprechend ist das Prozesskostenvor- schussgesuch abzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege beiden Parteien zu gewähren und ihre Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter einzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 18. Dezember 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 2. 2.1. Die Ziffern 3 und 4 der von den Parteien getroffenen Trennungsverein- barung vom 18. Dezember 2024 unterliegen der Offizialmaxime und werden mit dem folgenden Wortlaut zum Urteil erhoben. In den übrigen Ziffern wird die Trennungsvereinbarung genehmigt. 1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit 23. August 2024 ge- trennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der […] in R._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat dem Ehemann zur alleinigen Nutzung und Bezahlung zugewiesen. - 27 - 3. 3.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm. 2018, und D._____, geboren tt.mm. 2020, stehen unter der alternierenden Obhut der Ehegatten mit Betreuungsanteilen von 60 % bei der Ehe- frau und 40 % beim Ehemann. Ihren Hauptwohnsitz haben sie bei der Ehefrau. 3.2. Die Ehegatten regeln die Betreuungszeiten in gegenseitigem Über- einkommen selbst. Im Streitfall gilt die Regelung gemäss Ziff. 3.3. hiernach. 3.3. Der Ehemann betreut die Kinder wie folgt: - in den geraden Wochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Samstag, 20.45 Uhr - in den ungeraden Wochen von Donnerstag, Schulschluss, bis Sonntag, 17.00 Uhr Die Ehefrau betreut die Kinder in den übrigen Zeiten, wobei jeder Ehegatte 5 Wochen Ferien mit den Kindern während den Schulfe- rien verbringt. Zu Beginn der Betreuung durch den Ehemann bringt die Ehefrau die Kinder zu ihm. Nach den Betreuungszeiten des Ehemanns bringt dieser die Kinder zurück zur Mutter. 4. [ersetzt durch nachfolgende Dispositiv-Ziffer 2.2.1.] 5. Die Ehegatten stellen fest, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, sich gegenseitig einen persönlichen Unterhalt zu zahlen. 6. [ersetzt durch nachfolgende Dispositiv-Ziffer 2.2.2.] 7. Die Ehegatten stellen fest, dass für die Zeit vom 23. August 2024 bis 31. Dezember 2024 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.00 ausste- hend sind. Der Ehemann bezahlt diesen Betrag in monatlichen Ra- ten von Fr. 100.00 zurück, erstmals ab 1. Januar 2025. 8. Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 2.2. 2.2.1. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau an den Unterhalt von C._____ und D._____ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge: ab 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 - je Fr. 1'015.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 476.00) - 28 - ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2025 - je Fr. 900.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 378.00) ab 1. September 2025 - je Fr. 670.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 121.00) Der Ehemann bezieht die Kinderzulagen und behält diese. Der Ehe- mann bezahlt die Kosten für die Spielgruppe von D._____ und allfällige Therapiekosten von C._____. Die Ehefrau bezahlt die Krankenkassenprämien der Kinder. 2.2.2. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: - Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 100 % Fr. 6'357.00 - Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 80 % Fr. 5'086.00 - Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 40 % Fr. 1'695.00 - Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. Anteil 13. Monatslohn), 60% Fr. 2'543.00 - Kinderzulagen, je Fr. 215.00" 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Das Prozesskostenvorschussgesuch der Beklagten wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt, ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers dessen zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetz- ter Höhe von Fr. 2'377.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsanwältin Marianne Wehrli, U._____, bestellt. 6. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechts- vertreter wird ihm Rechtsanwalt Elias Hörhager, T._____, bestellt. - 29 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 27. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess