Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. Februar 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.