Überdies liegt eine Aufstellung über diverse angeblich offerierte Arbeiten über Fr. 195'000.00 bei den Akten (BB 5). Diese wurde nicht mit den Auftragsbestätigungen dokumentiert, weshalb sie nur eine Behauptung der Beklagten darstellt. Selbiges gilt hinsichtlich der eingereichten Auftragsliste mit angeblich noch Fr. 149'500.00 offenen Restbeträgen aus Aufträgen (BB 4). Ohnehin würde es sich dabei lediglich um zukünftige und mögliche und nicht um liquide Mittel handeln.