3.3.3. 3.3.3.1. Zunächst hat die Beklagte es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Beim Fehlen des Betreibungsregisterauszuges lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen die Beklagte vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte.