3.3.2.2. Die Klägerin führte betreffend Zahlungsfähigkeit der Beklagten aus, seit dem angefochtenen Entscheid seien erneut Beiträge von Fr. 7'480.60 ausstehend und hätten gemahnt werden müssen. Dem der Vorinstanz eingereichten Betreibungsregisterauszug lasse sich entnehmen, dass die Beklagte eine grosse Anzahl von Konkursandrohungen angehäuft habe.