Die Verlustscheine gegenüber der Klägerin entstammten der Vergangenheit und es bestehe die Möglichkeit, diese Forderungen nach Absprache zu tilgen. Dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten liessen sich sehr viele bereits bezahlten Forderungen entnehmen, deren Tilgung darin noch nicht vermerkt worden sei. Die Beklagte habe die aktuelle Schuldner-Informati- onsliste vom 6. März 2025 handschriftlich überarbeitet und die bezahlten Forderungen sowie die mit Rechtsvorschlag belegten Beträge berücksichtigt. Aktuell seien Restschulden von max. Fr. 25'000.00 offen. Die in Pfändung gelisteten Schulden würden in Absprache mit dem Betreibungsamt getilgt.