3.3.2. 3.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, auflaufende Forderungen seien einerseits einem Liquiditätsengpass geschuldet, anderseits seien Beitragsforderungen "in Korrektur von Differenz von Lohnmeldung zu effektiver Abrechnung" abgewartet worden. Gläubiger, die ihre Forderungen über das Betreibungsamt eingereicht hätten, seien mit regelmässigen Zahlungen in Absprache mit diesem befriedigt worden. Die Verlustscheine gegenüber der Klägerin entstammten der Vergangenheit und es bestehe die Möglichkeit, diese Forderungen nach Absprache zu tilgen.