Zieht der Gläubiger, der eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung erreicht hat, das Konkursbegehren vor der Rechtmittelinstanz zurück, liegt regelmässig ein Verzicht auf Durchführung des Konkurses im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG vor und es kann aufgrund des zivilprozessähnlichen Charakters des Konkursverfahrens ohne vorgängige Betreibung auf die Voraussetzung des Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden (vgl. BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 8c zu Art. 194 SchKG). Die Klägerin hat vorliegend das Konkursbegehren im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zurückgezogen. Demzufolge kann nicht auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden.