und 1bis aSchKG und Art. 43 SchKG). Für die bis Ende 2024 nicht bezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen war sie es, weshalb weiterhin gilt, dass sich die Zahlungsunfähigkeit im Anstieg der unbezahlten öffentlich-rechtli- chen Forderungen äussern kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.2). Ausweislich der Akten hat die Beklagte bereits mehrfach und regelmässig öffentlich-rechtliche Forderungen (u.a. an die Klägerin, die D._____ Aarau, das Kantonale Steueramt Aargau, das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau) nicht bezahlt und musste für diese betrieben werden (Beschwerdebeilage [