3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 13. März 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Stellungnahme vom 7. April 2025 (Postaufgabe: 8. April 2025) beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: