4. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Es wird festgestellt, dass dieser Betrag der Gesuchstellerin durch die Bezahlung am 26. November 2024 ersetzt worden ist. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Dagegen erhob die Beklagte am 7. März 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Überdies begehrte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.